Beiträge von Thorsten1969

    Hallo zusammen, hatte meinen Beitrag einmal gelöscht da hier ein falscher Link gesetzt worden ist von mir.

    Hier jetzt einmal ein Artikel aus der Deutschen Handwerkerzeitung vom 19 Dezember 2019, der Autor ist Tobias Kuske

    Was passiert bei Nicht-Bestehen?

    Eine sogenannte Aufstiegsweiterbildung zum Handwerksmeister ist in vier Teile gegliedert: 1. Fachpraxis, 2. Fachtheorie, 3. kaufmännisches und rechtliches Wissen, 4. berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse. Bei einer Meisterprüfung gilt nicht das Prinzip "ganz oder gar nicht". Vielmehr kann ein Prüfling zumindest teilweise erfolgreich sein und einen der vier Prüfungsteile bestanden haben, selbst wenn er insgesamt durchgefallen ist. Prüfungsteile, in denen man durchgefallen ist, können wiederholt werden. Die Prüfungsteile können generell in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Teil als bestanden gilt, ist gesetzlich genau geregelt. Für die Teile I und II finden sich die Regelungen fürs Bestehen in der berufsspezifischen Meisterprüfungsverordnung. Die Regelungen für die Teile III und IV sind in der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung (AMVO).

    Mündliche Ergänzungsprüfung

    Bei Nicht-Bestehen der Teile II, III und IV ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine mündliche Ergänzungsprüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Handwerkskammer abzulegen, um das Prüfungsergebnis doch noch zum Positiven zu wenden. Diese Voraussetzungen sind für Teil II in der berufsspezifischen Meisterprüfungsverordnung aufgeführt und für die Teile III und IV in der AMVO.

    Alle Prüfungsteile können nach einem ersten Nicht-Bestehen maximal drei Mal wiederholt werden. Ist eine Prüfung zu wiederholen, so kann der Prüfling auf Antrag von bestandenen Prüfungsbereichen und Handlungsfeldern befreit werden. Eine Befreiung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren nach dem Bescheid über den nicht bestandenen Prüfungsteil zur Wiederholung anmeldet. Wird ein Teil zum vierten Mal nicht bestanden, kann die Meisterprüfung insgesamt nicht mehr beendet werden, der Prüfling ist endgültig durchgefallen. Allerdings kann gegen das Prüfungsergebnis innerhalb eines Monats bei der Handwerkskammer Widerspruch eingelegt werden oder letztlich vor Gericht dagegen geklagt werden.

    Um sich nach einer erfolglosen Prüfung besser für einen erneuten Versuch vorzubereiten, macht es Sinn zu wissen, was man falsch gemacht hat. Dafür kann ein schriftlicher Antrag (Mail oder Brief) bei der Handwerkskammer auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen gestellt werden.

    Kann aufgrund vorher erworbener Qualifikation auf Teile der Prüfung verzichtet werden?

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Prüfling gegen eine Gebühr beantragen, dass von einer Prüfung in bestimmten Teilen abgesehen wird. Eine derartige teilweise Befreiung ist im Allgemeinen möglich, wenn der Prüfling eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.

    Konkret ist zum Beispiel eine Befreiung von Teil III möglich, wenn der Kandidat bereits erfolgreich die Prüfung zum Fachkaufmann bzw. -frau vor einer Handwerkskammer abgelegt hat. Von Teil IV ist befreit, wer die Ausbildereignungsprüfung nachweisen kann. Eine Befreiung von Teil III und IV ist zudem möglich, wenn die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden wurde. Prüflinge, die die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk ablegen wollen, können von der Prüfung im Teil I befreit werden, wenn sie die Prüfung zum Kfz-Servicetechniker abgelegt haben.

    Befreiung im Prüfungsteil II

    Meisterprüflinge, die an einer deutschen Hochschule eine Diplom- oder Abschlussprüfung, oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Techniker- oder Fachschule abgelegt haben, können diese Prüfung als Befreiungsgrund für die Prüfung im Teil II (Fachtheorie) anerkannt bekommen, wenn bei der abgelegten Prüfung mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind ausländische Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4 HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerks). Über Befreiungen aufgrund anderer ausländischer Bildungsabschlüsse entscheidet der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag. Letztlich sollte sich jeder Meisterkandidat mit zusätzlichen, vorher erworbenen Qualifikationen bei seiner Handwerkskammer nach seinen Möglichkeiten einer teilweisen Befreiung erkundigen.

    Was tun bei Krankheit am Prüfungstermin?

    Es gibt diverse Gründe, warum eine Meisterprüfung nicht mehr wie ursprünglich geplant abgelegt werden kann: Krankheit, die Geburt eines Kindes oder Beziehungsprobleme. Wer sich bereits zu einer Prüfung angemeldet hat und sie dann doch absagen will beziehungsweise muss, sollte dies vor dem Termin schriftlich und direkt bei der Meisterprüfungsabteilung der zuständigen Handwerkskammer tun. Zum zeitlichen Prozedere heißt es in der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO), dass der Prüfling "bis zum Beginn der Prüfung" schriftlich absagen kann. In diesem Fall gilt die Meisterprüfung in diesem Teil als nicht abgelegt.

    Was gilt bei Zuspätkommen?

    Kommt ein Prüfling zu spät oder gar nicht zum Prüfungstermin oder meldet sich erst nach Beginn von der Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden und es geht eine der insgesamt vier Prüfungschancen verloren. Es sei denn, der Prüfling kann unverzüglich einen wichtigen Grund nachweisen (§ 7 MPVerfVO). Dann wird der Fall wie eine rechtzeitige Absage behandelt, also als eine nicht abgelegte Prüfung.

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sieht dieser keinen wichtigen Grund, entscheiden alle Mitglieder des Ausschusses. Was als "wichtiger Grund" anzusehen ist, steht nicht in der Verordnung. Allgemein wird davon ausgegangen, dass wohl eine akute Erkrankung des Prüflings ebenso als wichtiger Grund gelten kann wie gegebenenfalls eine Erkrankung des eigenen Kindes bei einem alleinerziehenden Prüfling, plötzliche Todesfälle   in der Familie oder ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Prüfung.

    Wie hoch sind die Kosten bei einem Rücktritt von der Prüfung?

    Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer, ob der Prüfling rechtzeitig abgesagt hat und ob ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt: Gibt es keinen wichtigen Grund dafür, dass der Prüfling zu spät kam, die Prüfung abbrach, gar nicht anwesend war oder nicht rechtzeitig abgesagt hat, zahlen die meisten Handwerkskammern nichts von der Prüfungsgebühr zurück. Gibt es hingegen einen wichtigen Grund bzw. einen Grund, den der Prüfling nicht zu vertreten hat, erstatten viele Handwerkskammern 90 Prozent der Gebühren. Bei einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, werden von einigen Handwerkskammern wie etwa der Handwerkskammer für München und Oberbayern "bis zu 20 Prozent" der Prüfungsgebühr einbehalten.